Die erste Grenze ist die Vergleichsmiete. Sie ist der Wert, den der Rechner oben ausgibt: die durchschnittliche ortsübliche Nettokaltmiete für eine Wohnung wie Ihre. Gebildet wird sie aus den Entgelten für vergleichbaren Wohnraum nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder geändert wurden (§ 558 Abs. 2 BGB).
Die zweite Grenze ist die Kappungsgrenze. In Dresden liegt sie bei 15 Prozent in drei Jahren statt der bundesgesetzlichen 20 Prozent. Grundlage ist die Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung vom 10. Juni 2025, in Kraft seit dem 1. Juli 2025 und außer Kraft mit Ablauf des 30. Juni 2027. Gerechnet wird gegen die Miete von vor drei Jahren; frühere Erhöhungen wegen Modernisierung zählen dabei nicht mit.
Die dritte Grenze betrifft nur neue Verträge. Die Mietpreisbremse deckelt die Miete bei einer Wiedervermietung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete – im laufenden Mietverhältnis spielt sie keine Rolle. Was dabei gilt, steht in Neu vermieten in Dresden.
Die Fristen entscheiden über den Zeitpunkt. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden. Nach Zugang hat Ihre Mieterin oder Ihr Mieter bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats Zeit zu entscheiden; bei Zustimmung gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Bleibt die Zustimmung aus, können Sie innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB).
Zwei Punkte, die häufig übersehen werden. Enthält der qualifizierte Mietspiegel Angaben zu Ihrer Wohnung, müssen Sie diese Angaben auch dann mitteilen, wenn Sie die Erhöhung anders begründen – etwa mit drei Vergleichswohnungen (§ 558a Abs. 3 BGB). Und nach einem Erhöhungsverlangen kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen; kündigt er, tritt die Erhöhung nicht ein (§ 561 BGB).
Modernisierung läuft nach eigenen Regeln. Nach § 559 BGB können Sie die Jahresmiete um 8 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen, innerhalb von sechs Jahren höchstens um 3,00 Euro je Quadratmeter – bei einer Ausgangsmiete unter 7,00 Euro je Quadratmeter höchstens um 2,00 Euro. Instandhaltungsanteile sind herauszurechnen. Bei einem Stichprobendurchschnitt von 7,33 Euro je Quadratmeter liegt ein erheblicher Teil des Dresdner Bestands unter dieser Schwelle. Diese Erhöhungen zählen nicht in die Kappungsgrenze – sie kommen zusätzlich. Was sich von den Modernisierungskosten fördern lässt, steht im Ratgeber unter Förderung für Heizungstausch und Dämmung.